AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) Westhouse Augsburg
Stand Juni 2022

§1 Veranstaltungs- und Begegnungszentrum

1. Westhouse wird als multifunktionales Veranstaltungs- und Begegnungszentrum betrieben und ist insbesondere für Kongresse, Tagungen, Konzerte und andere kulturelle, gesellschaftliche und gewerbliche Veranstaltungen bestimmt. Gleichzeitig sind im Gebäude unterschiedliche Büromieter und Dienstleistungen zu finden. Westhouse wird von der Westhouse GmbH, Alfred-Nobel-Str. 5, 86156 Augsburg verwaltet.

§2 Maßgebliche Bedingungen / Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Durchführung von jeglichen Veranstaltungen und Seminaren im Westhouse (nachfolgend Vermieter genannt), insbesondere für die Überlassung von Veranstaltungsflächen und -räumen, für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienstleistungen sowie für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen und Technik.
2. Die AGB gelten gegenüber natürlichen Personen (Privatpersonen) sowie gegenüber Firmen, gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Unternehmen). Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen unserer Vertragspartner (im folgenden Nutzer genannt) gelten nur, wenn der Vermieter diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
3. Werden mit dem Nutzer im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag abweichende Vereinbarungen getroffen, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber den entsprechenden Regelungen innerhalb der Geschäftsbedingungen des Vermieters.

§3 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses

1. Verträge bedürfen immer der Schriftform. Sie kommen zustande, wenn der Nutzer das von dem Vermieter ausgefertigte Angebot innerhalb der angegebenen Frist unterschrieben zurücksendet oder schriftlich bestätigt (E-Mail, Fax). Nach Fristablauf ist der Vermieter berechtigt, jedoch nicht mehr verpflichtet, den Vertrag mit dem Vertragspartner abzuschließen.
2. Die Nutzung bzw. Überlassung erfolgen prinzipiell auf Grundlage der Auftragsbestätigung zwischen Nutzer und Vermieter. Bestandteil sind dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen inkl. Hausordnung. Vermieter ist immer die Westhouse GmbH, die sich eine Liquiditätsprüfung jederzeit vorbehält.
3. Aus der Vormerkung/Reservierung eines Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden. Nutzer und Vermieter verpflichten sich jedoch, eine geplante anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen. Im Rahmen einer Optionsvereinbarung kann sich der Vermieter verpflichten, die genannten Räumlichkeiten bis zu dem in der Vereinbarung genannten Zeitraum verbindlich zu reservieren.
4. Der Vermieter nimmt mit den Überlassungen der Räume keinen Einfluss auf den Markt. Er gewährleistet keinen zeitlichen, lokalen oder regionalen Gebietsschutz für Veranstaltungen gleichen oder ähnlichen Genres.
5. Das Schriftformerfordernis bei Beauftragung veranstaltungsbezogener zusätzlicher Leistungen nach Vertragsabschluss gilt als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form oder per Brief / Fax übermittelt und bestätigt wird.

§4 Vertragsgegenstand

1. Die Überlassung von den Räumen oder Flächen des Vermieters zu dem vom Nutzer angegebenen Nutzungszweck erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität.
2. Die exakte Bezeichnung des Nutzungsobjektes, der maximalen Besucherkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Vertrag oder in den Anlagen. Sind keine Angaben zu Besucherkapazitäten im Vertrag oder einer Anlage zum Vertrag getroffen, kann der Nutzer unter Darlegung seiner Veranstaltungsplanung jederzeit die bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne einsehen.
3. Die Änderung des Nutzungszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter. Der Nutzer verpflichtet sich, dem Vermieter über jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken unverzüglich
schriftlich zu informieren.
4. Veränderungen an den überlassenen Räumen, Flächen und Einbauten, die Änderung von Rettungsweg- und Bestuhlungsplänen sowie zusätzliche Auf- und Einbauten können nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters und nach Vorliegen ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen. Dauer, Kosten und Risiko der Genehmigungsfähigkeit gehen vollumfänglich zu Lasten des Nutzers.
5. Wegen nicht alleiniger Nutzung des gesamten Westhouse, besitzt der Mieter nicht das Recht zur ausschließlichen Nutzung von Eingängen/Ausgängen, Foyerflächen, Funktionsflächen wie Toiletten, Garderoben oder Außenflächen. Ausnahme ist die Foyerfläche, diese kann im Mietvertrag miteingeschlossen werden. Der Nutzer hat die gemeinsame Nutzung dieser Bereiche durch andere Nutzer, deren Besucher und durch den Vermieter zu dulden. Finden im Westhouse zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Nutzer sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Nutzer hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines anderen Nutzers eingeschränkt wird.
6. Der Vermieter ist berechtigt während der Auf- und Abbauphase und während einer Veranstaltung, die überlassenen Räume/Flächen jederzeit auch gemeinsam mit Dritten zu betreten.

§5 Vertragspartner, Veranstalter, Veranstaltungsleiter

1. Vertragspartner sind der Vermieter und der Nutzer. Ist der Nutzer rein Vermittler oder eine Agentur, hat der Nutzer den Veranstalter schriftlich im Vertrag als „Veranstalter“ zu benennen und ihn von allen vertraglichen Pflichten, einschließlich dieser AGB, in Kenntnis zu setzten. Gegenüber dem Vermieter bleibt der Nutzer für die Erfüllung aller Pflichten, die dem Veranstalter nach diesem Vertrag obliegen, verantwortlich. Der Veranstalter ist in einem solchen Fall Erfüllungsgehilfe des Nutzers. Handlungen und Erklärungen des Veranstalters und der von ihm beauftragten Personen hat der Nutzer wie eigene für und gegen sich gelten zu lassen.
2. Wird im Vertrag neben dem Nutzer kein Dritter als Veranstalter benannt, ist der Nutzer Veranstalter und hat dementsprechend alle Pflichten, die dem Veranstalter nach dem Wortlaut und nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen obliegen, umzusetzen.
3. Die unentgeltliche Überlassung oder entgeltliche Überlassung von Versammlungsräumen ganz oder teilweise an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Dritte im Vertrag namentlich benannt oder wenn als Nutzungszweck die Durchführung einer Messe/Ausstellung angegeben ist.
4. Der Veranstalter hat dem Vermieter vor der Veranstaltung eine mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person namentlich schriftlich zu benennen, die die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach der Bayerischen Versammlungsstättenverordnung (nachfolgend VStättV) für den Veranstalter nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen wahrnimmt.

§6 Nutzungsdauer, Übergabe, Nutzungszeiten

1. Die Veranstaltungsräume und –flächen werden für die im Vertrag vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt. Notwendige Vorbereitungszeiten für Aufbau und Abbau sind ggf. Bestandteil des Vertrags, die durch den Nutzer entsprechend zu berücksichtigen und vom Vermieter schriftlich zu bestätigen.
2. Vor Überlassung der Räume und Flächen können Nutzer und Vermieter die gemeinsame Begehung und Besichtigung des Objektes einschließlich der technischen Anlagen, Notausgänge und Rettungswege verlangen. Gibt es abweichend vom Veranstalter eine Veranstaltungsleitung, hat diese an der Besichtigung teilzunehmen und sich mit dem Westhouse im Rahmen der Besichtigung vertraut zu machen. Stellt der Nutzer Mängel oder Beschädigungen fest, so sind diese schriftlich festzuhalten und dem Vermieter unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
3. Vom Nutzer oder in seinem Auftrag von Dritten während der Nutzungsdauer eingebrachte Gegenstände, Aufbauten, Dekorationen und Ähnliches sind vom Nutzer bis zum vereinbarten Nutzungsende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. Nach Ablauf der Nutzungszeit können die Gegenstände zu Lasten des Nutzers kostenpflichtig entfernt werden.
4. Der Nutzer hat möglichst bald, spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung den gesamten Ablauf mit dem Vermieter abzusprechen und das Programm bekanntzugeben (z. B. Proben, Einlass, Saaldienst, Kasse, Garderobe, Bestuhlung, technische Einrichtung, Bewirtschaftung). Ergibt sich zwischen dem vorgelegten Programm und dem Vertrag eine erhebliche Abweichung oder legt der Nutzer innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist das Programm nicht vor, so kann der Vermieter vom Nutzungsvertrag zurücktreten. Beabsichtigte Änderungen sind dem Vermieter sofort mitzuteilen.

§7 Entgelte, Zahlungsbedingungen

1. Das vorläufige, vertraglich vereinbarte Entgelt ergibt sich aus einer dem Vertrag beigefügten Kosten- und Leistungsübersicht. Diese Übersicht basiert auf dem jeweiligen Stand der Veranstaltungsplanung. Ändert sich die Veranstaltungsplanung, führt dies zur Fortschreibung und Zusendung der Kalkulation an den Nutzer gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste. Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Preisanpassungen können von dem Vermieter vorgenommen werden.
2. Sofern Nutzer und Vermieter nichts anderes vereinbart haben, muss die vertraglich vereinbarte Vorauszahlung spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung auf dem angegebenen Konto der Westhouse GmbH eingegangen sein. Der Vermieter stellt dazu eine Rechnung. Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsschluss die Leistung einer angemessenen Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit dem Nutzungsvertrag zu verlangen.
3. Die Abrechnung aller Leistungen und entstandenen Nebenkosten erfolgt nach Durchführung der Veranstaltung unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen. Alle Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug von mehr als 10 Tagen können Verzugszinsen erhoben werden. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
4. Das Nutzungsentgelt ist auch dann zu entrichten, wenn die gemieteten Räume vom Mieter nicht genutzt wurden.

§8 Werbung und Haftung für widerrechtliche Werbemaßnahmen

1. Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Nutzers. Werbemaßnahmen in den Räumen und auf dem Gelände des Westhouse bedürfen der Einwilligung durch den Vermieter.
2. Das Abdecken vorhandener Werbeflächen durch den Nutzer bedarf der Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das bereits auf seinem Gelände vorhandene Werbematerial zu entfernen, auch wenn ein Wettbewerbsverhältnis zu Gegenständen der Werbung des Nutzers besteht.
3. Der Vermieter ist berechtigt, im Veranstaltungsprogramm und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit der Nutzer gegen die Veröffentlichung nicht schriftlich widersprochen hat.
4. Der Nutzer hält den Vermieter unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.
5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Werbemaßnahmen und in allen Publikationen klar und unmissverständlich herauszustellen, dass der Nutzer und nicht der Vermieter die Veranstaltung durchführt.
6. Bei der Nennung des Namens „Westhouse“ auf Ankündigungen aller Art (auch im Internet) Drucksachen, Plakaten und Eintrittskarten sind ausschließlich der Originalschriftzug und/oder das Originallogo zu verwenden. Die entsprechenden Vorlagen werden ausschließlich zu diesem Zweck durch den Vermieter bereitgestellt.
7. Das Verteilen von Druckschriften, das Anbringen von Werbeaufklebern und Plakaten, die Benutzung von Werbeträgern sowie jegliche Verkaufsaktivitäten o.ä. gewerbsmäßige Betätigungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

§9 Dienstkarten / Freikarten / Durchführung des Kartenverkaufs / Mitteilung der Verkaufszahlen

1. Dem Vermieter stehen für Veranstaltungen mit Kartenvorverkauf, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, mindestens sechs Freikarten zur Verfügung. Karten dürfen höchstens in der Zahl für die Veranstaltung baupolizeilich zulässigen Personenzahl, begrenzt durch die Vorgaben des Rettungswege- und Bestuhlungsplans ausgegeben werden.
2. Die Gestaltung bzw. das Layout der Eintrittskarten obliegt unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkung sowie des durch den Vermieter zu wahrenden Öffentlichkeitsbildes alleine dem Nutzer. Der Vermieter ist berechtigt, auf der Vorderseite der Eintrittskarte ein auf den Vermieter verweisendes Logo anzubringen. Dieses Logo ist stets von untergeordneter Größe und wird den Gestaltungsspielraum des Mieters nicht übermäßig beeinträchtigen.
3. Die Beschaffung der Eintrittskarten ist Sache des Nutzers.

§10 GEMA-Gebühren / Künstlersozialabgabe / Sonstige Genehmigungen

1. Der Nutzer trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung der erforderlichen Genehmigungen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Veranstaltung ordnungsgemäß bei der GEMA anzumelden und für den Fall einer potentiellen Vergnügungssteuer beim Kämmerei- und Steueramt der Stadt Augsburg. Der Vermieter kommt lediglich seinen Anmeldepflichten nach, die die entsprechenden Satzungen von GEMA und Kämmerei- und Steueramt ihm auferlegen. Soweit der Nutzer zum Nachweis gemäß Satz 1 nicht in der Lage oder hierzu bereit ist, kann der Vermieter eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA-Gebühren vom Nutzer verlangen.
2. Der Vermieter kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den Nachweis der Anmeldungen und Erlaubnisse nach Ziff. 1 verlangen.
3. Alle gesetzlichen Bestimmungen, unter anderem die des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung und der Versammlungsstättenverordnung müssen vom Nutzer eingehalten werden.
4. Für alle durch den Nutzer beauftragten Künstler ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse, die Entrichtung von Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Künstler ebenfalls alleinige Sache des Nutzers.
5. Der Nutzer hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Versammlungsstättenverordnung, der Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, sowie der aktuellen Infektionsschutzmaßnamenverordnung. einzuhalten.

§ 11 Rundfunk-, TV-, Internet und Lautsprecherübertragung; Herstellung von Ton-, Ton-Bild- und Bildaufnahmen

1. Tonaufnahmen, Ton-Bild-Aufnahmen, Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der Gestattung durch den Vermieter.
2. Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und des Bestuhlungsplans zugelassen.
3. Der Vermieter hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Nutzer nicht schriftlich widerspricht.

§12 Bewirtschaftung und Merchandising

1. Die gesamte Bewirtschaftung einschließlich der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände oder in den Räumlichkeiten des Vermieters ist ausschließlich Sache des Vermieters oder der von ihm eingesetzten Vertragsunternehmen. Dies gilt insbesondere für jeden gastronomischen Bedarf – Getränke, Speisen, Eis, Süßwaren etc.
2. Dem Nutzer ist nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters, Gewerbetreibende aller Art (Blumenverkäufer, Schausteller etc.) zu seinen Veranstaltungen zu bestellen oder selbst über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus gewerblich tätig zu werden. Im Falle der Zustimmung durch den Vermieter können prozentuale Anteile am Umsatzerlös, die gesondert festgelegt werden, von dem Vermieter verlangt werden.
3. Wird über das nach Ziffer 2 zu entrichtende Entgelt keine besondere Vereinbarung getroffen, so sind vom Nutzer mindestens 7 % des getätigten Bruttoumsatzes zu entrichten. Soll der Verkauf durch einen Dritten ausgeführt werden, so wird der Vermieter in der Regel die erforderliche Vereinbarung mit dem Dritten, nicht mit dem Nutzer, treffen. Einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung mit dem Nutzer bedarf es in diesem Fall nicht.

§13 Garderoben, Toiletten, Parkplätze

1. Ist durch den Vermieter kein Garderobenservice vorgesehen, kann der Nutzer gegen Übernahme der Bewirtschaftungskosten verlangen, dass die Besuchergarderobe mit Personal besetzt wird. Erfolgt keine Beauftragung, trägt der Nutzer das alleinige Haftungsrisiko für abhanden gekommene Garderobe der Besucher seiner Veranstaltung.
2. Eine Bewirtschaftung der Garderobe durch den Nutzer gegenüber den Veranstaltungsgästen ist zulässig.
3. Der Vermieter garantiert nicht für Parkplätze in ausreichendem Maße für die Besucher der jeweiligen Veranstaltung. Die Tiefgarage ist kostenpflichtig. Es gelten die ausgehängten Preise. Vor dem Gebäude gibt es öffentliche kostenfreie Parkplätze, die begrenzt sind.
4. Fahrzeuge, welche aufgrund des Ausladens beim Veranstaltungsaufbau auf nicht gekennzeichneten Parkflächen stehen, müssen vor Veranstaltungsbeginn entfernt werden. Anlieferung durch LKWs über 7,5 Tonnen sind nur an den gekennzeichneten Anlieferzonen der Straße erlaubt. Eine Durchfahrt in den Innenhof ist ausdrücklich untersagt.

§14 Gebäude- und Haustechnik

1. Alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen des Westhouse dürfen grundsätzlich nur durch den Vermieter und durch ihn zugelassene qualifizierte Servicepartner bedient werden. Anschlüsse an das Licht-, Wasser- und Kraftnetz des Westhouse dürfen aus Sicherheitsgründen ebenfalls ausschließlich durch den Vermieter und durch ihn zugelassene qualifizierte Servicepartner durchgeführt werden.
2. Die Verwendung von eigenen elektronischen Anlagen des Nutzers unter Nutzung des Stromnetzes des Westhouse bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Gebäudes gehen zu Lasten des Nutzers, soweit das Westhouse diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der Vermieter pauschal erfassen und berechnen.
3. Die Verwendung der gesamten vorhandenen Veranstaltungstechnik kann der Nutzer unter Aufsicht eines Veranstaltungstechnikleiters der Westhouse GmbH mit angemietet und genutzt werden. Der Vermieter stellt zudem qualifiziertes Personal, welches der Nutzer mit anmieten kann. Eigen mitgebrachte Veranstaltungstechnik oder Dienstleister bedarf der vorherigen Abstimmung mit der Westhouse GmbH. Kommt es zur Verwendung von Riggin aller Art, bedarf dies der vorherigen Abstimmung mit dem Vermieter.
4. Das Aufstellen oder Aufhängen jeglicher Gegenstände des Nutzers im Bereich der Bühne bedarf der Abstimmung mit dem Vermieter.
5. Die Reinigung der genutzten Räume erfolgt durch von dem Vermieter beauftragtes Personal. Die Endreinigung nach der Veranstaltung ist im Standardpreis enthalten, Zwischenreinigungen werden in Rechnung gestellt. Bei starker Verschmutzung behält sich der Vermieter vor, die Reinigung nach Aufwand zusätzlich abzurechnen.
6. Bei Aufbauarbeiten auf den Bühnen muss das kip 323 Gaffer´s Tape verwendet werden. Dieses ist für den Holzbühnenboden exakt geeignet und kann in verschiedenen Farben vom Vermieter bezogen werden. Je nach Gebrauch wird dieses mit 20€ pro Stück in Rechnung gestellt.
7. Die Nutzung des hauseigenen W-Lan ist in dem Standardpreis enthalten.
8. Die Einrichtung der Bestuhlung erfolgt ausschließlich durch Personal des Vermieters oder nach ausdrücklicher Absprache mit dem Vermieter durch den Nutzer selbst.

§15 Einlass- und Ordnungsdienst, Parkeinweiser

1. Als Parkeinweiser darf nur qualifiziertes Personal durch den Vermieter eingesetzt werden. Der Vermieter stellt die erforderlichen Parkeinweiser auf Kosten des Nutzers.
2. Über den Betreiber muss der Nutzer das Einlass- und Ordnungsdienstpersonal beauftragen.

§16 Feuerwehr und Sanitätsdienst

Feuerwehr und Sanitätsdienst werden in Abhängigkeit von Art und Größe der Veranstaltung durch den Nutzer verständigt. Der Nutzer muss diese Dienste über den Betreiber beauftragen. Der Umfang dieser Dienste (Anzahl der zu stellenden Personen) hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher, den veranstaltungsspezifischen Risiken und den möglichen behördlichen Festsetzungen im Einzelfall ab. Die Kosten, die durch Anwesenheit und den Einsatz dieser Dienste entstehen, hat der Nutzer zu tragen.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, steht dem Westhouse jederzeit zu.

§17 Haftung des Nutzers

Der Nutzer haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, den Veranstalter, seine Gäste oder sonstige Dritte im Sinne von § 278 und § 831 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Der Nutzer haftet dem Vermieter gegenüber auch ohne Verschulden für Personen- und Sachschäden aller Art, die im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung stehen. Dies gilt auch für Schäden, die während der Proben, der Vorbereitung und der Aufräumungsarbeiten durch ihn, durch Beauftragte oder Besucher entstehen. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist für beide Seiten ausgeschlossen.
2. Der Nutzer stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen bzw. Besuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Überschreitung zulässiger Besucherzahlen, Missachtung von Rauchverboten) die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen die Westhouse GmbH als Betreiber des Westhouse verhängt werden können.
3. Der Nutzer ist verpflichtet für kommerzielle Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit Deckungsschutz für veranstaltungsbedingte
– Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens 3 Mio. Euro (drei Millionen Euro)
– Sachschäden am Gebäude sowie den Räumlichkeiten von mindestens 3 Mio. Euro (drei Millionen Euro)
– Erweiterte Sachschäden an der Einrichtung von mindestens 250.000 Euro (zweihundertfünfzigtausend Euro) und für
– Vermögensschäden in Höhe von mindestens 500.000 Euro (fünfhunderttausend Euro)
abzuschließen und dem Vermieter unaufgefordert durch Vorlage einer Ablichtung des Versicherungsscheins zusammen mit dem vom Nutzer unterschriebenen Vertrag nachzuweisen. Die Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung ist eine wesentliche Vertragspflicht.
4. Wird der entsprechende Nachweis nicht bis zum im Nutzungsvertrag angegebenen Zeitpunkt bzw. nicht mit den unter Absatz 3 geforderten Deckungsinhalten erbracht, so ist der Vermieter berechtigt, eine entsprechende Versicherung zu Lasten des Nutzers abzuschließen.
5. Dem Veranstalter wird vor Beginn der Aufbauarbeiten oder der Veranstaltung ein Übergabeprotokoll zur Unterschrift vorgelegt, worin der Nutzer die Übernahme der angemieteten Räume in einwandfreiem Zustand bestätigt. Der Nutzer hat das Recht, auf bereits bestehende Mängel hinzuweisen, und diese in das Übergabeprotokoll eintragen zu lassen. Nach der Veranstaltung bestätigt ein Mitarbeiter die Rückgabe der angemieteten Räume oder weist den Nutzer auf entstandene Schäden hin. Diese werden in das Übergabeprotokoll eingetragen. Der Nutzer hat das Recht, eine Kopie des Übergabeprotokolls ausgehändigt zu bekommen.
6. Sofern dem Mieter Schlüssel/Zugangsberechtigungen ausgehändigt werden, haftet dieser für die mit dem Verlust von Schlüsseln /Zugangsberechtigungen entstandenen Folgeschäden wie Austausch der Schließanlage, Verschmutzungen, Beschädigungen etc. Bei Verlust der Schlüssel/Zugangsberechtigung muss dies unverzüglich dem Vermieter gemeldet werden. Ersatz Schlüssel/Zugangsberechtigungen werden dem Mieter kostenpflichtig in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für die verspätete Schlüssel-/Zugangsberechtigungsrückgabe. Werden Schlüssel /Zugangsberechtigungen nicht unverzüglich nach Beendigung der jeweiligen Nutzungszeit zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, die Schließanlage auf Kosten des Nutzers auszutauschen, unabhängig davon, ob die Schlüssel-/Zugangsberechtigungsausgabe mit oder ohne Pfand erfolgte.
7. Der Nutzer erkennt außerdem das zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltende Corona Hygienekonzept an und haftet für die nicht Einhaltung der geltenden Hygienebestimmungen.

§18 Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet im Rahmen des Nutzungsvertrages nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Versagen von Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder sonstigen die Veranstaltung beeinträchtigenden oder verhindernden Ereignissen.
2. Soweit bis zum Beginn der Veranstaltung vom Nutzer keine Beanstandungen erhoben sind, gelten Räume und Einrichtungen als vom Nutzer selbst in ordnungsgemäßem Zustand übernommen. Dies muss durch Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls bestätigt werden.
3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch von ihm oder von dem Mieter veranlassten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung von Behörden oder dem Vermieter, haftet der Vermieter nicht.
4. Der Vermieter übernimmt keine Haftung bei Verlust der vom Veranstalter, von Ausstellern oder von Besuchern eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit der Vermieter keine entgeltpflichtige Verwahrung übernommen hat. Auf Anforderung des Nutzers im Einzelfall erfolgt durch den Vermieter gegen Kostenerstattung die Stellung eines speziellen Wachdienstes.
5. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Vermieters.

§19 Beendigung des Mietverhältnisses / Rückgabe

1. Der Mieter hat den Mietgegenstand spätestens eine Stunde nach Beendigung des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand persönlich an den Vermieter oder seinen Bevollmächtigten zu übergeben.
2. Bei einer verspäteten Rückgabe wird je angefangener ½ Stunde eine Entschädigung von € 50,00 (ggf. zzgl. USt) berechnet.
3. Hat der Mieter, nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des Vermieters bauliche Veränderungen oder sonstige Maßnahmen am Vertragsgegenstand vorgenommen oder diese mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Verlangt der Vermieter nicht die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, verbleiben die vorstehend in Satz 1 und 2 genannten Einbauten, Einrichtungen etc. entschädigungslos beim Vermieter.
4. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung auf Beseitigung sämtlicher angebrachter, aufgestellter oder verlegter Gegenstände und Vorrichtungen innerhalb der Vertragsdauer nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die Gegenstände oder Vorrichtungen auf Kosten des Mieters zu beseitigen.

§20 Ausfall, Absage, Verlegung/Abbruch der Veranstaltung

1. Führt der Veranstalter aus einem von der Westhouse GmbH nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder möchte er sie verlegen, so ist der Veranstalter verpflichtet, nachstehende Absagekonditionen, bezogen auf die vereinbarten Entgelte zu leisten:
Bei Absage ab Vertragsabschluss von:
a) Seminarräume und Sporthalle:
– ab Vertragsabschluss bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 25 %
– 3 Monate bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn 50 %
– Weniger als 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn 100 %
b) Veranstaltungssaal und Foyer:
– ab Vertragsabschluss bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 25 %
– 6 Monate bis 3 Monat vor Veranstaltungsbeginn 50 %
– Weniger als 3 Monat vor Veranstaltungsbeginn 100 %
2. Die Schadensberechnung gilt entsprechend bei der Verlegung einer Veranstaltung, soweit keine Sondervereinbarung mit dem Nutzer getroffen wird.
3. Jede Absage des Nutzers bedarf der Schriftform und muss bei dem Vermieter eingegangen sein.
4. Ist dem Vermieter durch die Absage ein höherer Schaden entstanden, so ist sie berechtigt, Schadensersatz in entsprechender Höhe zu verlangen.
5. Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen kann der Vermieter vom Nutzer die Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der Nutzer einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Nutzers durchführen zu lassen. Der Nutzer bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet.

§21 Rücktritt des Vermieters

1. Der Vermieter ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach erfolgloser Fristsetzung und Ablehnungsandrohung, vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere bei:
– Verletzung vertraglich vereinbarter Zahlungspflichten
– Verletzung vertraglich vereinbarter Anzeige- und Mitteilungspflichten (Pflichtmitteilungen zur Veranstaltung)
– Verstoß gegen oben genannte maßgebliche Bedingungen / Geltungsbereich Ziffer 2
– Verstoß gegen Hausordnung/Nutzungsbedingungen
– Wesentlicher Änderung des Nutzungszwecks ohne Zustimmung
– Fehlen behördlicher Erlaubnisse und Genehmigungen für die Veranstaltung
– Verstoß gegen behördliche Auflagen/Genehmigungen
– Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die die Sicherheit der Veranstaltung betreffen
– Verletzung oder ernsthafte Gefährdung der Rechte Dritter durch die Veranstaltung
– Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
– Gefährdung des Ansehens des Veranstaltungsortes Westhouse und der Westhouse GmbH (beispielsweise durch Veranstaltungen mit verfassungsfeindlichen, rassistischem, antisemitischem oder diskriminierenden Inhalten).
Die Fristsetzung hat in Schriftform zu erfolgen (E-mail, Fax). Die Mindestdauer der gesetzten Frist mit Ablehnungsdrohung beträgt 6 Stunden, wenn die zum Rücktritt berechtigenden Gründe erst in einem Zeitraum von 48 Stunden vor dem Veranstaltungsbeginn dem Vermieter bekannt werden
2. Macht der Vermieter vom Rücktrittsrecht Gebrauch, so behält er den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
3. Ist der Nutzer eine Agentur, so steht dem Vermieter und der Agentur ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass der Auftraggeber (Veranstalter) der Agentur den Auftrag entzieht oder kündigt. Dieses Sonderkündigungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Auftraggeber der Agentur sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag mit dem Vermieter vollständig übernimmt und auf Verlangen dem Vermieter eine angemessene Sicherheit leistet.

§22 Höhere Gewalt

1. Kann die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist der Vermieter für den Nutzer mit Kosten in Vorleistung getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Nutzerin in jedem Fall zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“.

§23 Ausübung des Hausrechts

1. Dem Nutzer und seinem Veranstaltungsleiter steht innerhalb der überlassenen Räumlichkeiten das Hausrecht in dem für die sichere Durchführung der Veranstaltung notwendigen Umfang neben dem Vermieter zu. Der Nutzer und sein Veranstaltungsleiter sind verpflichtet, innerhalb der überlassenen Versammlungsräume für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Sie sind gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung der Hausordnung verpflichtet. Bei Verstößen gegen die Hausordnung haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Soweit für die Veranstaltung ein Ordnungsdienst bestellt ist, werden sie auf Anforderung durch diesen unterstützt.
2. Dem Vermieter und den von ihm beauftragten Personen steht das Hausrecht gegenüber dem Nutzer, seinen Besuchern und Dritten während der Dauer des Vertragsverhältnisses weiterhin uneingeschränkt zu.
3. Den von dem Vermieter beauftragten Personen ist, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts, jederzeit freier Zugang zu allen Veranstaltungsräumlichkeiten zu gewähren.

§24 Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB, der „Sicherheitsbestimmungen“ oder der „Bestimmungen für Messen und Ausstellungen“ unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird.

§25 Schriftform

1. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Regelung.

§26 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Augsburg.
2. Sofern gesetzlich kein anderer gesetzlich zwingender Gerichtsstand begründet ist, wird das Amtsgericht Augsburg als Gerichtsstand vereinbart.